Gesetze / Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"
DJStiftSa§ 6 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DJStiftSa/6#abs-1 (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er besteht aus einem Vorsitzenden des Vorstandes, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DJStiftSa/6#abs-2 (2) Der Minister für Jugend und Sport beruft den ersten Vorstand. In den Vorstand werden Personen berufen, die sich bereits im Sinne des Stiftungszwecks verdient gemacht haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder tritt es sein Amt nicht an, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen einstimmig einen Nachfolger zu berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DJStiftSa/6#abs-3 (3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Darunter fällt insbesondere die Beschlußfassung über Vergabe und Entzug von Fördermitteln, die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Vorbereitung des Jahresabschlusses.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DJStiftSa/6#abs-4 (4) Die Stiftung wird von zwei Vorstandsmitgliedern, unter denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DJStiftSa/6#abs-5 (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.