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# § 6 DJStiftSa — Vorstand

Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er besteht aus einem Vorsitzenden des Vorstandes, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Minister für Jugend und Sport beruft den ersten Vorstand. In den Vorstand werden Personen berufen, die sich bereits im Sinne des Stiftungszwecks verdient gemacht haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder tritt es sein Amt nicht an, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen einstimmig einen Nachfolger zu berufen.

(3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Darunter fällt insbesondere die Beschlußfassung über Vergabe und Entzug von Fördermitteln, die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Vorbereitung des Jahresabschlusses.

(4) Die Stiftung wird von zwei Vorstandsmitgliedern, unter denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

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Zitiervorschlag: § 6 DJStiftSa

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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