Gesetze / DIVI IntensivRegister-Verordnung

DIVIIntRegV

§ 1 Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DIVIIntRegV/1?asof=2020-07-23#abs-1 (1) Alle zugelassenen Krankenhäuser, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags oder aufgrund einer Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten, sind verpflichtet, sich bis zum 16. April 2020 auf der Internetseite www.intensivregister.de in dem DIVI IntensivRegister der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister) zu registrieren und die für die Kapazitätsermittlung erforderlichen Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach Absatz 2 und die Angaben nach Absatz 3 täglich bis 12:00 Uhr an das DIVI IntensivRegister zu übermitteln. Die Angaben können sowohl über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DIVIIntRegV/1?asof=2020-07-23#abs-2 (2) Die Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind zu unterscheiden nach Intensivbetten

1.
mit nicht-invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),
2.
mit invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und
3.
mit zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO).

Im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Intensivbetten ist jeweils Folgendes zu übermitteln:

1.
die Anzahl der belegten Betten und
2.
die Anzahl der belegbaren Betten.

Darüber hinaus übermitteln die Krankenhäuser eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb eines vom Robert Koch-Institut im DIVI IntensivRegister festzulegenden Zeitraums. Die Krankenhäuser haben dem DIVI IntensivRegister zudem einmalig die Zahl ihrer aufgestellten Intensivbetten zum Stand 1. Januar 2020 zu melden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DIVIIntRegV/1?asof=2020-07-23#abs-3 (3) Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die:

1.
intensivmedizinisch behandelt werden,
2.
invasiv beatmet werden oder
3.
seit dem 1. Januar 2020 aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DIVIIntRegV/1?asof=2020-07-23#abs-4 (4) Das Robert Koch-Institut kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung der Angaben nach den Absätzen 2 und 3, die Anforderungen an die Qualifikation der die Angaben übermittelnden Personen und die Festlegung der Krankenhausbereiche bestimmen, für die die Angaben zu übermitteln sind.

§ 2