Gesetze / DIMDI-Verordnung

DIMDIV

§ 7 Speicherungsfrist

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DIMDIV/7#abs-1 (1) Daten in der Datenbank nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 stehen nach der Einstellung des Inverkehrbringens noch 20 Jahre in der Datenbank zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DIMDIV/7#abs-2 (2) Daten in den Datenbanken nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 stehen nach der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes noch 20 Jahre in der Datenbank zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.

§ 6 § 8