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# § 3 DIFG — Stellung im Rechtsverkehr

Digitalinfrastrukturfondsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.

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Zitiervorschlag: § 3 DIFG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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