Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

DIBt-Abkommen

Art 3 Aufgaben im Auftrag des Bundes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-Abkommen/3#abs-1 (1) Das Institut wirkt im Auftrag des Bundes in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-Abkommen/3#abs-2 (2) Im Rahmen der Mitwirkung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe,

an der Erstellung und Annahme von Europäischen Bewertungsdokumenten im Sinne von Artikel 19 der EU-Bauproduktenverordnung mitzuwirken und

Übersetzungen von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen anderer Bewertungsstellen auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzufertigen oder die Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-Abkommen/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit den Landesregierungen weitere Aufgaben übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-Abkommen/3#abs-4 (4) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1, 2 und 3 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend.

Art 2 Art 4