Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DIBt-Übertragungsverordnung
DIBt-ÜtVO§ 2 Beteiligung oberster Landesbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-%C3%9CtVO/2#abs-1 (1) Wenn im Fall von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DIBt-%C3%9CtVO/2#abs-2 (2) Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden.