Gesetze / Hämophilieregister-Verordnung
DHRV§ 7 Ergebnisprotokoll der Sitzungen
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/7#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle nach § 18 fertigt von jeder Sitzung ein Ergebnisprotokoll an. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/7#abs-2 (2) Das Ergebnisprotokoll soll den Mitgliedern des Lenkungsausschusses und den Vertretungen des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zugeleitet werden. Inhaltliche Einwendungen gegen das Ergebnisprotokoll sind dem Vorsitz und der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und werden bei der nächsten Sitzung des Lenkungsausschusses behandelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHRV/7#abs-3 (3) Das fertig gestellte Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitz und von der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. Es ist in der Geschäftsstelle aufzubewahren.