Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DHPolG-Ausführungsverordnung

DHPolGAVO

§ 9 Forschungs- und Lehrzulage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/9#abs-1 (1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber für diese Zwecke ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/9#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.

§ 8 § 10