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# § 9 DHPolGAVO (Nordrhein-Westfalen) — Forschungs- und Lehrzulage

DHPolG-Ausführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber für diese Zwecke ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.

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Zitiervorschlag: § 9 DHPolGAVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolGAVO/9

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