Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz

DHPolG

§ 36 Genehmigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/36#abs-1 (1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen und Ordnungen sowie der Studienordnungen und Studienpläne bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/36#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Hochschule übertragenen Aufgaben gefährdet wird.

§ 35 § 37