Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeihochschulgesetz

DHPolG

§ 33 Promotion

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/33#abs-1 (1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/33#abs-2 (2) Näheres zur Promotion und zum Promotionsverfahren regelt die Promotionsordnung.

Sechster Abschnitt

Kuratorium, Aufsicht

§ 32 § 34