Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

DHMG

§ 10 Aufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und Wirtschaftsführung; Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/10#abs-1 (1) Die Stiftung einschließlich der unselbständigen Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/10#abs-2 (2) Die Stiftung hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen. Der Vorsitzende erteilt den Prüfungsauftrag; der Abschlussprüfer berichtet dem Kuratorium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/10#abs-3 (3) Die Stiftung hat einen Wirtschaftsplan einschließlich einer Überleitungsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/10#abs-4 (4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung einschließlich der unselbständigen Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stelle.

§ 9 § 11