Gesetze / Daten-Governance-Gesetz
DGG§ 2 Zuständigkeiten und Aufgaben; Unabhängigkeit
Stand: 19.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/2#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist die zuständige Behörde für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/2#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 26 des Daten-Governance-Rechtsakts rechtlich getrennt und funktional unabhängig von allen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Sie nimmt ihre Aufgaben unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig wahr. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgt sie für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/2#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt ist
Die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 8 des Daten-Governance-Rechtsakts hat räumlich, organisatorisch und personell getrennt von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen, zu erfolgen.