Gesetze / Daten-Governance-Gesetz
DGG§ 8 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen
Stand: 19.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/8#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel IV des Daten-Governance-Rechtsakts und setzt diese durch. Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der anerkannten datenaltruistischen Organisationen oder ihrer gesetzlichen Vertreter ist sie nicht gebunden. Eine Anforderung von Informationen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 stehen. Sie ist mit einer Begründung zu versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/8#abs-2 (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine nach Maßgabe des Daten-Governane-Rechtsakts anerkannte datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere Anforderungen des Kapitels IV des Daten-Governance-Rechtsakts verstößt, so teilt sie ihr dies mit und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/8#abs-3 (3) Zur Beendigung eines Verstoßes nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur die anerkannte datenaltruistische Organisation auffordern, die betreffenden Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in schwerwiegenden Fällen unverzüglich, zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/8#abs-4 (4) Soweit die anerkannte datenaltruistische Organisation der Aufforderung nach Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 1 ist durch die Bundesnetzagentur öffentlich zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DGG/8#abs-5 (5) Zur Durchsetzung der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25 000 Euro festsetzen. Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.