Gesetze / DG Bank-Umwandlungsgesetz
DGBankUmwG§ 6 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Genossenschaftsbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 des Aktiengesetzes ist zulässig.