Gesetze / Satzung DG BANK AG

DGBankSa

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

1.
Die Aktiengesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
2.
Die Prokuristen werden vom Vorstand bestellt.
§ 6 § 8