Gesetze / Datenerhebungsverordnung 2020
DEV 2020§ 8 Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202020/8#abs-1 (1) Unter den perfluorierten Kohlenwasserstoffen sind Tetrafluormethan und Hexafluorethan nach Anlage 2 zu ermitteln und die Emissionsmengen für jedes Jahr der Kalenderjahre 2005 bis 2008 mitzuteilen. Die Emissionsmengen von Tetrafluormethan und Hexafluorethan sind getrennt anzugeben. Dabei kann die Emissionsmenge von Hexafluorethan rechnerisch aus der Emissionsmenge von Tetrafluormethan ermittelt werden. Bei der Mitteilung von Tetrafluormethan und Hexafluorethan ist keine Umrechnung in Kohlenstoffdioxid-Äquivalente vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202020/8#abs-2 (2) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit ist verpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 folgende Daten mitzuteilen: