Gesetze / Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz
DECHPolVtrUG§ 9 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag der betroffenen Person
Stand: 24.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/9#abs-1 (1) Über den Einspruch der betroffenen Person (§ 7) entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/9#abs-2 (2) Sind Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/9#abs-3 (3) Der Einspruch wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/9#abs-4 (4) Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung begründet ist, wird die schweizerische Entscheidung für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit die Anpassung nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldforderung an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung in der Beschlussformel anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/9#abs-5 (5) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DECHPolVtrUG/9#abs-6 (6) Über den Antrag der betroffenen Person auf gerichtliche Entscheidung (§ 7 Absatz 2 Satz 2) entscheidet das Gericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307 bis 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.