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# § 9 DDG — Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter

Digitale-Dienste-Gesetz  
Stand: 14.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erstellt jeweils eine Liste der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland als Sitzland gilt. In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2 Absatz 2 bis 7 anzugeben.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt die Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter sowie alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbietern sowie alle Aktualisierungen dieser Listen an die Europäische Kommission weiter.

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Zitiervorschlag: § 9 DDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/9

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