Gesetze / Dienstrechtliches Begleitgesetz
DBeglG§ 7 Beurlaubung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG NRW, 20.02.2014 – 1 A 142/12Zitiert von 3
- OVG NRW, 05.10.2012 – 1 B 681/12Konkurrentenstreit um Beförderungsamt; Anforderungen an die fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBeglG/7#abs-1 (1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will und seine anderweitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort zu stellen. Die zuständige Dienstbehörde kann innerhalb der Beurlaubungszeit von bis zu fünf Jahren eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBeglG/7#abs-2 (2) Nach einer Beurlaubung von fünf Jahren kann auf Antrag eine Verlängerung nur gewährt werden, wenn sie sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBeglG/7#abs-3 (3) Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig. Der beurlaubte Beamte erhält mit Eintritt in den Ruhestand das zum Zeitpunkt der Beurlaubung erdiente Ruhegehalt; § 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.