Gesetze / Dienstrechtliches Begleitgesetz
DBeglG§ 5 Stellenobergrenzen
Stand: 10.06.2019
In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.