Gesetze / Landesrecht Bayern / Digitale Bauantragsverordnung
DBauV§ 3 Abstandsflächen, Abstände
Stand: 25.08.2026
Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO kann die Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals abgegeben werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.