Gesetze / Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung
DBV§ 2 Aufbau des Beratungsangebots
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBV/2#abs-1 (1) In jedem Land wird eine Beratungsstelle durch jeweils einen Träger eingerichtet. Jede Beratungsstelle kann innerhalb eines Landes über mehrere Standorte für die Beratung verfügen. Jeder Träger einer Beratungsstelle muss an mindestens einem Standort seiner Beratungsstelle im Land Beratung in Präsenz anbieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBV/2#abs-2 (2) Jeder Träger ist für die Beratung von Personen aller Berufsgruppen und aller Wirtschaftszweige zuständig. Die Bewilligungsstelle nach § 3 kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von Satz 1 zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBV/2#abs-3 (3) Die Beraterinnen und Berater leisten keine rechtliche Vertretung in Widerspruchs- und in Klageverfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DBV/2#abs-4 (4) Zur fachspezifischen Vernetzung der Beratungsstellen wird zusätzlich eine übergeordnete Fachstelle durch einen Träger eingerichtet. Die Fachstelle koordiniert und leitet die Träger der Beratungsstellen an und entwickelt in Zusammenarbeit mit ihnen die Beratung weiter. Die Fachstelle kann auch selbst Beratung für Drittstaatsangehörige anbieten.