Gesetze / Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung

DBV

§ 13 Mitteilungspflichten; sonstige Bestimmungen

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBV/13#abs-1 (1) Die Träger sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche, für den Zuschuss relevante Änderung eintritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBV/13#abs-2 (2) Die Träger sind verpflichtet, an der Qualitätssicherung des Beratungsangebots mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBV/13#abs-3 (3) Der Bundesrechnungshof sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind berechtigt, beim Träger die bestimmungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu prüfen. Die §§ 91 und 100 der Bundeshaushaltsordnung bleiben davon unberührt.

§ 12 § 14