nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 DBV — Mitteilungspflichten; sonstige Bestimmungen

Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Träger sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche, für den Zuschuss relevante Änderung eintritt.

(2) Die Träger sind verpflichtet, an der Qualitätssicherung des Beratungsangebots mitzuwirken.

(3) Der Bundesrechnungshof sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind berechtigt, beim Träger die bestimmungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu prüfen. Die §§ 91 und 100 der Bundeshaushaltsordnung bleiben davon unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 13 DBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DBV/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
