Gesetze / Differenzbetragsanpassungsverordnung

DBAV

§ 2 Überprüfung

Stand: 22.03.2023

Bund

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft die Anpassung der Berechnung der Differenzbeträge regelmäßig in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten, erstmals spätestens zum 15. Juni 2023.

§ 1