Gesetze / DBAG-Zuständigkeitsverordnung
DBAGZustV§ 2 Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften
Stand: 10.06.2019
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- VG Kassel, 28.11.2022 – 1 K 446/20.KSZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 08.10.2010 – 8 L 984/10.WIZitiert von 1
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§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.