Gesetze / Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung

DüngMProbV

§ 3 Probenahmegeräte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/3#abs-1 (1) Die Probenahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/3#abs-2 (2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngMProbV/3#abs-3 (3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.

§ 2 § 4