Gesetze / Dünenschutzverordnung Wangerooge
DünenSchV§ 4 Zuständigkeit
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.