Gesetze / Düngeverordnung

DüV

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger

Stand: 05.05.2020

Bund2 Fassungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 853)


1.Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2.Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
3.Tierart/VerfahrenGülle, GärrückständeFestmist, Jauche, Weidehaltung[2]
4.1 2 3
5.Rinder8570
6.Schweine8070
7.Geflügel60
8.andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe)55
9.Betrieb einer Biogasanlage95

1 Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.

2 Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.

§ 15