Gesetze / Düngemittelverordnung

DüMV

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.
§ 8 § 9a