Gesetze / Düngemittelverordnung
DüMV§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel, einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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12.04.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2017 (BGBl. I 859)
BGBl. 2017 I S. 859
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