§ 3 Bevorrechtigungen
Stand: 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CsgG/3#abs-1 (1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CsgG/3#abs-2 (2) Bevorrechtigungen sind möglich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CsgG/3#abs-3 (3) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes können
Rechtsverordnungen mit Regelungen im Sinne des Satzes 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf eine Rechtsverordnung mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CsgG/3#abs-4 (4) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenverkehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßigungen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.