Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Coronateststrukturverordnung
CoronaTeststrukturVO§ 1 Beendigung der Tätigkeit von Teststellen, Dokumentationspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTeststrukturVO/1#abs-1 (1) Soweit die Beauftragungen nach § 3 Absatz 3 in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung nicht aufgrund anderer rechtlicher Regelungen keine Rechtswirkung mehr entfalten, enden diese mit Ablauf des 28. Februar 2023, ohne dass es der Aufhebung der Einzelbeauftragung bedarf. Die Verpflichtung zur Auftrags- und Leistungsdokumentation und Archivierung nach Absatz 2 und § 7 Absatz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unbeschadet der Beendigung der Beauftragung bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTeststrukturVO/1#abs-2 (2) Um die im Rechtsverkehr von Personen verwendeten Testzeugnisse im Bedarfsfall überprüfen zu können, stellen die Testzentren und Teststellen auch nach dem 28. Februar 2023 sicher, dass die von ihnen gemeldeten und abgerechneten Testungen einschließlich Befund und, soweit möglich, auch die Testpersonen anhand von Listen oder sonstigen Unterlagen im Überprüfungsfall nachgewiesen werden können. Hierzu sind mindestens der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Personen zu erheben und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Unterlagen können auch zur stichprobenartigen Abrechnungsprüfung durch die nach der Coronavirus-Testverordnung zuständigen Stellen genutzt werden. Weitergehende Aufbewahrungsvorschriften aus den Regelungen zum Abrechnungsverfahren nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung und anderen Rechtsnormen bleiben unberührt. Nach Ablauf dieser oder besonderer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen sind die Daten sicher zu vernichten.