Gesetze / Coronavirus-Testverordnung

TestV

§ 5 Häufigkeit der Testungen

Bund8 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/5?asof=2022-04-01#abs-1 (1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. Die bestätigende Diagnostik nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/5?asof=2022-04-01#abs-2 (2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden.

§ 4b § 6