Gesetze / Coronavirus-Testverordnung

TestV

§ 16 Transparenz

Bund7 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/16?asof=2022-04-01#abs-1 (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Anzahl der nach § 7 Absatz 1 abgerechneten Leistungen, differenziert nach den §§ 9 bis 11, und den jeweiligen Gesamtbetrag der Abrechnung,
2.
die Anzahl der nach § 7 Absatz 2 abgerechneten PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und den Gesamtbetrag der Abrechnung,
3.
die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag der Abrechnung mit Ausnahme der Angaben nach Nummer 4,
4.
die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag der Abrechnung,
5.
die vom öffentlichen Gesundheitsdienst je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3,
6.
die von als Testzentrum beauftragten Dritten je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3,
7.
die von der Kassenärztlichen Vereinigung je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes und
8.
die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sind nach den Vorgaben des § 7 Absatz 6 und 7 zu differenzieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/16?asof=2022-04-01#abs-2 (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln zudem die Daten gemäß § 16 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 10. Oktober 2021 geltenden Fassung, soweit diese Übermittlungen noch nicht erfolgt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/16?asof=2022-04-01#abs-3 (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht bis zum Ende des Monats, in dem die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 erfolgt, die Anzahl der jeweils von den Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechneten Testungen nach § 4a und den Gesamtbetrag, der sich je Kassenärztlicher Vereinigung aus der Abrechnung der Testungen nach § 4a ergibt, sowie nach Abstimmung mit den Ländern weitere für statistische Zwecke relevante Angaben auf ihrer Internetseite.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202021-10/16?asof=2022-04-01#abs-4 (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit einmal im Quartal über die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a zu übermitteln. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Anzahl der Abrechnungsprüfungen,
2.
Angaben zu den häufigsten Gründen für die Durchführung von Abrechnungsprüfungen,
3.
Angaben zur Anzahl der Verfahren, in denen Rückzahlungsbeträge nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen verrechnet worden sind,
4.
Angaben zur Höhe der nach § 7 Absatz 5 Satz 5 verrechneten Rückzahlungsbeträge und
5.
Angaben zu den Gründen für die Rückzahlung von Beträgen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
§ 15 § 17