Gesetze / Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

CoronaPflegeVVerlV

§ 1 Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaPflegeVVerlV/1#abs-1 (1) Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaPflegeVVerlV/1#abs-2 (2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaPflegeVVerlV/1#abs-3 (3) Die Frist nach § 148 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaPflegeVVerlV/1#abs-4 (4) Die Frist nach § 150 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaPflegeVVerlV/1#abs-5 (5) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

§ 2