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§ 1 CoronaPflegeVVerlV — Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung

Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

Historische Fassung: Stand 02.07.2021 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

(2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

(3) Die Frist nach § 148 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

(4) Die Frist nach § 150 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 30. September 2021 verlängert.

(5) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.