Gesetze / Coronavirus-Einreiseverordnung
CoronaEinreiseV 2021-05§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-05/10?asof=2021-05-15#abs-1 (1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-05/10?asof=2021-05-15#abs-2 (2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-05/10?asof=2021-05-15#abs-3 (3) Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in der Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.