Gesetze / SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Corona-ArbSchV 2022-10§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Corona-ArbSchV%202022-10/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Corona-ArbSchV%202022-10/1#abs-2 (2) Abweichende und weitergehende Vorschriften des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere Regelungen der Biostoffverordnung, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Corona-ArbSchV%202022-10/1#abs-3 (3) Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.