Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
ContrPrVAnlage 2 (zu § 6 Abs. 3)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1583;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster
..............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
Herr/Frau ....................................................................
geboren am ............................. in ..................................
hat am ................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Controller/Geprüfte Controllerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579),
die durch Artikel 63 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)
geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte *) Note
1. Kostenrechnung und Kostenmanagement ......... .........
2. Unternehmensplanung und Budgetierung ......... .........
3. Jahresabschlussanalyse ......... .........
4. Berichtswesen und Informationsmanagement ......... .........
5. Projektarbeit ......... .........
Thema der Projektarbeit: ..................
6. Präsentation und Fachgespräch ......... .........
(Im Fall des § 5: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß
§ 5 im Hinblick auf die am ......... in ............... vor ..................
abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich ....................................
freigestellt.")
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2) in Verbindung mit der Bekanntmachung
vom 26. März 2014 (BAnz AT 02.04.2014 B1).
Datum .....................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)-----
Änderungsverlauf
-
26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.