Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

ContrPrV

§ 7 Wiederholen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContrPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContrPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ContrPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden muss auch die Projektarbeit wiederholt werden.

§ 6 § 8