Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
ChemikAusbV 2009§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/8#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/8#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/8#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Prozessleittechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/8#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: