Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
ChemikAusbV 2009§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/7#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/7#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 90 Ausbildungswochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/7#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Messtechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ChemikAusbV%202009/7#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben: