Gesetze / Chemikalien-Sanktionsverordnung

ChemSanktionsV

§ 9 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/852

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Behandlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt,
2.
als derjenige, der Quecksilberabfälle beseitigt, entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Quecksilberabfälle nicht oder nicht rechtzeitig umwandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig verfestigt,
3.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Quecksilberabfälle beseitigt oder
4.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Quecksilberabfälle in der dort genannten Weise gelagert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 dort genannte Daten, eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
4.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Kopie einer dort genannten Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
5.
entgegen Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte zahnmedizinische Einrichtung mit einem dort genannten Amalgamabscheider ausgestattet ist,
2.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Amalgamabscheider die dort genannte Rückhaltequote leistet,
3.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Sammlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt oder
4.
entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Dentalamalgam freisetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/9#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 einen Amalgamabscheider nicht oder nicht zu dem nach den Anweisungen des Herstellers vorgesehenen Zeitpunkt wartet.

§ 8 § 10