Gesetze / Chemikalien-Sanktionsverordnung
ChemSanktionsV§ 15 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als derjenige, der einen Behälter mit ozonabbauenden Stoffen in Verkehr bringt, an einen Dritten liefert oder einem Dritten überlässt, entgegen Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EU) 2024/590, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen, der Lieferung an einen Dritten oder der Überlassung an einen Dritten kennzeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/15#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht in der dort vorgeschriebenen Weise zerstört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/15#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/15#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/15#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ChemSanktionsV/15#abs-6 (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig