Gesetze / Chemikalien-Klimaschutzverordnung

ChemKlimaschutzV

§ 7 Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573

Stand: 17.04.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/7#abs-1 (1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/7#abs-2 (2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.

§ 6 § 8