Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

ChemBioLackAusbV 2009

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 § 7