Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
ChemBioLackAusbV 2009§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:
Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt werden.