Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
ChemBioLackAusbV 2009§ 18 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/18#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemBioLackAusbV%202009/18#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c